Unternehmen mit Sitz im Ausland, die EU-Bürgern Waren oder Dienstleistungen anbieten oder deren Verhalten beobachten, müssen sich an die DSGVO halten und einen EU-Vertreter nach Art. 27 DSGVO benennen, unabhängig davon, ob sie von der DSGVO als Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter angesehen werden.
Der EU-Vertreter soll als lokaler Ansprechpartner für EU-Bürger und Aufsichtsbehörden dienen. Er vertritt das ausländische Unternehmen (Nicht-EU) in Bezug auf die ihm nach der DSGVO obliegenden Verpflichtungen. Dazu müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
- Der EU-Vertreter muss schriftlich benannt werden.
- Der EU-Vertreter soll für das Nicht-EU-Unternehmen handeln und muss deshalb Vertretungsmacht besitzen.
- Der EU-Vertreter muss ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten bereithalten.
- Der EU-Vertreter muss in einem EU-Mitgliedsstaat niedergelassen sein, in welchem sich auch Personen befinden, die von Handlungen des Unternehmens betroffen sind. Es muss nicht für jeden EU-Mitgliedsstaat ein eigener EU- Vertreter benannt werden.
Unternehmen, die einen EU-Vertreter benannt haben, profitieren von einem One-Stop-Shop bei der Meldung von Datenschutzverletzungen, die den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Artikel 33 mitgeteilt werden. Grenzüberschreitend tätige Unternehmen ohne Niederlassung in der EU müssen sich anderenfalls - je nachdem in welchen EU-Ländern Personen von der Datenschutzverletzung betroffen sind - an zahlreiche nationale Aufsichtsbehörden in der jeweiligen Landessprache wenden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Meldung im Regelfall binnen 72 Stunden erfolgen muss, stellt der One-Stop-Shop daher eine echte Erleichterung dar.
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